Kopiergebühren dokumentenpauschale rvg vv nr. 7000

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Nr. VV RVG regelt den Anspruch des RA auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten, die nicht unter. 1 d) VV RVG genannten Kopien und Ausdrucke als elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, kann der RA für jede Datei einen Betrag von 1,50 EUR. 2 Die für die Herstellung und Übersendung von Dokumenten anfallenden Kosten können nach Nr. VV RVG zusätzlich berechnet werden. Die Dokumentenpauschale. 3 Die Dokumentenpauschale für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien bleibt wie bei § 27 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BRAGO erhalten. Nr. Ziff. 2 VV. 4 (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich. 5 Die Dokumentenpauschale fällt gegenüber dem Mandanten für das Anfertigen von Kopien oder Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten an, wenn die Anfertigung zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Sache geboten war. Die Entstehung setzt damit die Erforderlichkeit der Anfertigung der Kopie voraus. 6 5,00 €. (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich. 7 Die Dokumentenpauschale nach Nr. VV RVG Die für die Herstellung und Übersendung von Dokumenten anfallenden Kosten können nach Nr. VV RVG zusätzlich berechnet werden. Die Dokumentenpauschale kann in derselben Angelegenheit nur einmal berechnet werden. 8 Unter Nr. Nr. 1 Buchst. c VV RVG fallen Kopien zur notwendigen Unterrich-tung des Auftraggebers, also Kopien von Schreiben des Gegners oder Anlagen, sofern dieser nicht die entsprechenden Kopien zur Verfügung gestellt hat. d) Zum Tatbestand der Nr. Nr. 1 Buchst. d VV rVG Zum Auslagentatbestand nach Nr. Nr. 1 Buchst. d VV RVG. 9 Höhe der Dokumentenpauschale nach Nr. Nr. 2 VV rVG Die Dokumentenpauschale beträgt 1,50 eUr pro Datei und ist auf insgesamt Kappungsgrenzemax. 5 eUr gekappt, soweit die Dateien in einem Arbeitsgang überlassen, bereitgestellt oder auf denselben Datenträger übertragen werden. kopierkosten in rechnung stellen 10 Nach Nr. Nr. 1 Buchst. a VV RVG erhält der Anwalt eine Dokumentenpauschale, wenn er zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache Kopien. 11